Konzessionsabgabe

Konzessionsabgabe
Konzessions|abgabe,
 
vertragsmäßige, periodisch wiederkehrende Zahlung von Unternehmen für die Einräumung eines bevorzugten Nutzungsrechtes an öffentlichem Eigentum. Im kommunalen Bereich sind Konzessionsabgaben privatrechtliche Entgelte, die ein Versorgungs- oder Nahverkehrsunternehmen für die Überlassung des Wegerechts für Leitungen und Schienen und/oder für die Überlassung der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an die Gebietskörperschaft zahlt. Die jährlichen Einnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände aus Konzessionsabgaben betragen (2000) rd. 3,17 Mrd..
 
Durch die Bemessung der Konzessionsabgaben für Elektrizität und Erdgas als Prozentsatz der Entgelte hat das Volumen der Konzessionsabgaben bei steigenden Strom- und Gaspreisen in der Vergangenheit beträchtlich zugenommen. Deshalb hat der Bundesminister für Wirtschaft durch VO vom 9. 1. 1992 die Koppelung der Höhe der Konzessionsabgaben an die Preisentwicklung bei Strom und Gas aufgehoben (die bis dahin geltende Anordnung über die Zulässigkeit der Konzessionsabgaben vom 4. 3. 1941 bleibt nur noch für Wasser in Kraft). Seither gelten bundeseinheitliche Höchstbeträge. Ferner dürfen nunmehr alle Kommunen Konzessionsabgaben für Strom und Gas verlangen. - Im Bereich der Telekommunikation hatte die Deutsche Telekom AG bis 1997 das alleinige Recht, für ihre Leitungen öffentliche Verkehrswege unentgeltlich zu nutzen. Gemäß Telekommunikationsgesetz vom 25. 7. 1996 steht dieses Recht künftig allen Betreibern öffentliche Telefondienste zu. Damit soll verhindert werden, dass durch obligatorische Nutzungsentgelte der Marktzutritt für neue private Konkurrenten erschwert wird.
 
In einem allgemeineren Sinne gelten als Konzessionsabgaben die Zahlungen, die ein Unternehmen für die (ausschließliche) Einräumung eines dem Staat vorbehaltenen (Monopol-)Rechtes entrichten muss. So werden auch die Beträge, die Zahlenlotto und Fußballtoto betreibende Unternehmen an den Staat als Prozentsatz des Umsatzes (neben der Lotteriesteuer) abführen müssen, als Konzessionsabgaben bezeichnet (ähnlich wie in Österreich die Konzessionsabgaben nach dem Glücksspielgesetz).
 
 
C. Kastrop: Die Konzessionsabgaben der Gemeinden als Lenkungs- u. Finanzierungsinstrument (1991).

Universal-Lexikon. 2012.

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